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Über uns
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AGB
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Unsere AGB’s  als PDF-Download
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines:
Diese Bedingungen gelten alle für unsere Verträge und Leistungen. Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistungen gelten diese Bedingungen als anerkannt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Preisangebot:
Die in den Angaben und Auftragsvereinbarungen genannten Preise sind freibleibend. Allein verbindlich ist die Auftragsbestätigung. Eine Preiserhöhung ist zulässig, die sich der Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren rechtfertigt, die unvorhersehbar nach Vertragsschluß entstanden ist. Dem Vertragspartner wird die Preiserhöhung innerhalb angemessener Frist angezeigt. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer führt in jedem Fall zu einer entsprechenden Preisanpassung. Für Überstunden, Nacht, Sonn-und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die üblichen Zuschläge berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Dem Auftragsvolumen angemessene Besprechungen sind kostenlos. Für weitere Besprechungen werden neben dem reinen Zeitaufwand anfallende Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet. Vorschläge, Entwürfe usw. sind unabhängig davon, ob sie vom Besteller verwendet werden oder nicht, zu honorieren, ausgenommen der Auftragserteilung an uns. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluß der Montagearbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so werden die Ausfallzeiten zusätzlich dem Besteller berechnet. Sämtliche Preise  verstehen sich ab Sitz der Lieferfirma, Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.

3. Urheberrechte:
Planungen, Entwürfe und Zeichnungsunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum, ebenso Fertigungsunterlagen wie Pausen, Schablonen, Filme, Repros und Dias. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der Schriftform, ebenso der Nach- und Wiederaufbau. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur unsere Beauftragten vornehmen. Wir sind berechtigt, Arbeiten zu signieren und damit zu werben.

4. Lieferung:
Lieferungs- und Leistungstermine, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen Festlegung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außer- halb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmög- lichst mitteilen.

5. Zusätzliche Aufträge, Besorgungen und Dienstleistungen:
Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Besorgungen und Dienstleistungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen für die Ausstattung des Standes oder für sonstige Zwecke seiner Ausstellungsbeteiligung durchgeführt werden, werden zu Originalpreisen zuzüglich eines Regiezuschlages berechnet. Mängelansprüche für Besorgungen und Dienstleistungen dieser Art werden — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fremdleistungen, es sei denn, daß uns bei der Auswahl der Unterlieferanten ein Verschulden trifft.

6. Haftung und Versicherung:
Für mittelbare oder unmittelbare Beschädigungen an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters oder am Ausstellungsgut des Bestellers, auch soweit es während der Bauzeit angeliefert wird, haften wir für uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur, soweit wir oder diese die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig her- beigeführt haben. Hinsichtlich darüber hinausgehender Ersatzansprüche Dritter hat uns, sowie unsere Gehilfen und Beauftragten, der Besteller freizustellen. Sämtliche Standteile, die uns mietweise überlassen werden, sind von uns gegen Diebstahl, Feuer und Wasser versichert. Der Besteller haftet für die Dauer der Veranstaltung für sämtliche mietweise überlassene Einrichtungs-, Zubehör- und sonstige Standteile gegen Beschädigung. Bei Auslandstransporten hat der Besteller darüber hinaus die unter Zollverschluß einzulagernden Gegenstände gegen Beschädigung zu versichern.

7. Beanstandungen:
Der Besteller hat die Lieferung und Leistung sofort nach Eingang zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkannt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen sind wir verpflichtet, für die Mängel im Wege der Nachbesserung Gewähr zu leisten. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung nach ange- messener Nachfristsetzung fehl, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung, oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist,-nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängel stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller entsprechende Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

8. Zahlungsbedingungen:
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserteilung ohne Abzug fällig und zahlbar. Falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, sind Zahlungen wie folgt fällig: 1 /2der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung 1 /2der Auftragssumme nach Fertigstellung und Rechnungserteilung, ohne jeden Abzug. Bei Nichteinhaltung dieser Termine sind wir, ohne daß es einer Mahnung bedarf, berechtigt, bankübliche Verzugszinsen geltend zu machen.

9. Eigentumsvorbehalt:
Lieferung und Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Erfüllungsort für beide Parteien ist Pforzheim, dies gilt auch für Scheck-und Wechselverbindlichkeiten. Als Gerichtsstand wird für folgende Sonderfälle ebenfalls das dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Gericht vereinbart. a) Wenn beide Parteien Vollkaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen sind, b) wenn der Besteller seinen allgemeinen Wohnsitz im Ausland hat, oder nach Vertragsabschluß in das Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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